Unwirksamkeit bestimmter Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen

 
July 20, 2017

Der Bundesgerichtshof hat am 04. Juli 2017 in zwei Aufsehen erregenden Urteilen entschieden, dass von Banken vorformulierte Bestimmungen über laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Unternehmern unwirksam sind (Urteile vom 04.07.2017, Az.: XI ZR 562/17 und XI ZR 233/16). 

Die Entscheidungen wirken sich insbesondere auf die häufig in Darlehensverträgen als Einmalzahlungen vorgesehene "Arrangement Fee" aus. Die Urteile betreffen alle Arten von Darlehensfinanzierungen, unabhängig vom Verwendungszweck, d.h. Fremdkapitalfinanzierungen für Unternehmens- oder Immobilientransaktionen ebenso wie Betriebsmittelkreditlinien oder Finanzierungen zu anderen Zwecken. Die Urteile erfassen sowohl Unternehmer als auch Selbständige sowie beispielsweise auch Investmentvermögen als Darlehensnehmer. 

Für den Bereich der Verbraucherdarlehensverträge hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2014 entsprechende Gebührenvereinbarungen für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13). Der Bundesgerichtshof hat mit seinen Entscheidungen vom 04. Juli 2017 nun klargestellt, dass die Grundsätze seiner vorgenannten Rechtsprechung auch für Unternehmerdarlehensverträge gelten. Das Gericht sieht in vom Kreditgeber gestellten, einmaligen Bearbeitungsgebühren eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Entsprechende Klauseln seien mit wesentlichen Grundgedanken deutschen Rechts nicht vereinbar (§ 307 BGB). 

Die Unwirksamkeit der genannten Bearbeitungsentgelte betrifft allerdings nur Vereinbarungen, auf die deutsches Recht anwendbar ist. Die Bankenpraxis ist bereits in den letzten Jahren dazu übergegangen, in Bezug auf Darlehensverträge, die dem deutschen Recht unterliegen, die Gebühren in separaten Vereinbarungen zu regeln ("Fee Letter") und diese dem Recht eines anderen Staates zu unterstellen, nach dem die Gebühren unzweifelhaft zulässig sind. 

Laufzeitabhängige Gebührenarten sind von den Urteilen nicht betroffen. Ferner sind auch laufzeitunabhängige Entgelte dann nicht erfasst, wenn die betreffende Vertragsklausel von der jeweiligen Bank im Ganzen ernsthaft zur Disposition gestellt und zwischen den Parteien ausgehandelt wurde und somit keine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. 

Bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte können als ungerechtfertigte Bereicherung zurück gefordert werden. Die Banken- und Kreditwirtschaft in Deutschland stellt sich auf eine Flutwelle von Rückforderungen von Darlehensnehmern hinsichtlich gezahlter Bearbeitungsgebühren ein. Für die Verjährung der Rückforderungsansprüche des Darlehensnehmers wegen der rechtsgrundlos gezahlten Gebühr gilt die Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3 Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Ablauf des Jahres der Zahlung des Entgelts an den Darlehensgeber zu laufen beginnt. 

Read the English version of this update "Arrangement Fee Clauses in German Loan Agreements ruled invalid by German Federal Court" here.

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