Verstoß gegen EU-Wettbewerbsregeln und Kartellbuße – kein Vertrauensschutz infolge abweichender anwaltlicher Beratung, RIW-Kommentar zu EuGH, Urt. v. 18.6.2013 – C-681/11 (with Christoph Palzer)
Die Vorstellung, jeder Staatsbürger kenne alle Gesetze, bezeichnete Anton Menger einst als die „lächerlichste aller Fiktionen“ (Menger, Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen, 1890, S. 20). Dass das Gesetz allgemeine Geltung ohne Ansehen der Person beansprucht, ist freilich schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Wirklich etwas wert ist der gesetzliche Geltungsanspruch allerdings nur, soweit er sich in der generellen Anerkennung der Rechtsunterworfenen spiegelt. Diese wäre jedoch in Frage gestellt, wenn das Recht unverschuldet fehlgehendes Vertrauen des Einzelnen in die für ihn erkennbare Rechtslage schlechterdings ignorieren würde (v. Arnauld, Rechtssicherheit, 2006, S. 365). In der vorliegenden Rs. Schenker hatte sich nun auch der EuGH u.a. mit diesem Spannungsverhältnis zu befassen, das im Unionskartellrecht spezifisch durch die sog. „Selbsteinschätzung“ unternehmerischen Verhaltens aufgeladen ist.