"Auch ein Forderungsausfall führt unter der Abgeltungsteuer zu einem abziehbaren Verlust - aber wann steht der Verlust endgültig fest?"
Unter der Abgeltungsteuer wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2009 die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte im Vergleich zu der zuvor geltenden Rechtslage erweitert. Unabhängig von der konkreten Haltedauer zählen seitdem auch die Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen und Gewinne aus Termingeschäften gem. §20 Abs. 2 S. 1 EStG zu den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Um eine umfassende Besteuerung von Wertsteigerungen sicherzustellen, hat der Gesetzgeber den Begriff der Veräußerung in §20 Abs. 2 S. 2 EStG weit gefasst. Steuerpflichtig sind danach auch Gewinne aus der Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckten Einlage von Kapitalforderungen in eine Kapitalgesellschaft.
Das Problem sowie die Praxisfolgen werden im weiteren Verlauf diskutiert.
In: Betriebs-Berater | BB 3.2018| 15.1.2018