Wird eine stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber auch dann verpflichtet, wenn die Ausschüttungen nicht ausgezahlt, sondern von einem Beteiligungsprogramm in ein anderes umgebucht werden. (Leitsatz der Verfasser)
In: GWR|Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (11/2017, p. 224)