Der Sanktionszweck heiligt den Regressausschluss - Zur Haftung von Vorstandsmitgliedern für Verbandsgeldbußen

 
September 01, 2015

ZWeR 2015, Heft 3, S. 318 ff.
Besprechung LAG Düsseldorf v. 20. 1. 2015 – 16 Sa 459/14

Mit seinem viel beachteten Teilurteil vom 20. Januar 2015 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf als erstes deutsches Obergericht zum sog. Kartellinnenregress Stellung bezogen. Nach Ansicht der Arbeitsrichter haftet ein pflichtvergessener Geschäftsleiter nicht für das dem Unternehmen auferlegte Kartellbußgeld, das durchaus existenzvernichtende Ausmaße annehmen kann. Zu dieser in der Literatur kaum vertretenen Ansicht kommt das Landesarbeitsgericht, indem es die Trennung von ordnungsrechtlicher Sanktionierung und zivilrechtlicher Lastentragung faktisch aufhebt. Oder anders gewendet: Es vermeidet eine Sabotage des Kartellbußgeldrechts durch das Zivilrecht. Im Folgenden soll vor dem Hintergrund des Meinungsstands zum Innenregress das Teilurteil des LAG Düsseldorf dargestellt und bewertet werden. Darüber hinaus sollen weitere Konsequenzen für die Praxis und noch offene Fragen aufgezeigt werden.

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