Der BFH stellt die Umsatzsteuerfreiheit von Versorgungseinrichtungen auf den Prüfstand

 
October 16, 2017

Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g) der MwStSystRL ist die  Verwaltung von durch die Mitgliedsstaaten als solche definierten Sondervermögen steuerbefreit. Der Gesetzgeber hat auf dieser Basis die Verwaltung von Investmentfonds i.S.d. InvStG und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen  i.S.d. VAG gem. § 4 Nr. 8 Buchst. h) UStG von der USt befreit. Die Befreiung  dient dem Ziel, mittelbare Anlagen über Investmentfonds u.ä. im Vergleich zu  einer Direktanlage in die Zielinvestments umsatzsteuerlich nicht zu  benachteiligen (vgl. z.B. EuGH, 9 wird015 - C-595/13, Fiscale Eenheid, BB 2016,  31). Mit der Investmentsteuerreform 2018 wird der Anwendungsbereich der  Steuerbefreiung für Investmentfonds erneut modifiziert (vgl. hierzu zuletzt  Hahne, MwStR 2017, 604). Die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen ist hiervon aber nicht betroffen.

Das Problem sowie die Praxisfolgen werden im weiteren Verlauf  diskutiert.

In: Betriebs-Berater | BB 42.2017  | 16.10.2017

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