Anmerkung zu BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 120/15: Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Auflösung einer stillen Gesellschaft

 
April 11, 2017

Wird eine (hier: mehrgliederige atypische) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Gesellschaftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
(Leitsatz des Gerichts)

In: GWR|Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (07/2017, p. 140)

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