Kommt der in Raten zu erbringenden Einlage des stillen Gesellschafters Eigenkapitalcharakter zu, ist der Gesellschafter auch bei Auflösung der Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Raten verpflichtet, wenn seine Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers dient. (Leitsatz des Verfassers)
In: GWR|Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (16/2017, p. 319)