Zuwendungen im Wertpapiergeschäft
Die gesetzlichen Leitplanken für den Umgang mit Zuwendungen im Wertpapiergeschäft wurden erstmals im Zuge der MiFID indentifiziert und später durch das Gesetz zur Umsetzung in der Finanzmarktrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Für das Recht der Zuwendungen im Wertpapiergeschäft war Ende 2017 § 31 d WpHG a. F. die zentrale Rechtsnorm, mit der Art. 26 der MiFID-Durchführungsrichtlinie ins deutsche Recht übertragen wurde. Die MiFID II übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut des Art. 26 MiFID-Durchführungsrichtlinie, führt jedoch in qualitativer Hinsicht zu kleinen, aber nicht unwesentlichen Änderungen. Diese ergeben sich zum einen aus der delegierten Richtlinie v. 07.04.2016 (nachfolgend MiFID II-DR) und den Q&As der ESMA zu Anlegerschutzthemen nach MiFID II (nachfolgend Q&A) sowie auf nationaler Ebene aus dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz (nachfolgend 2. FiMaNoG), der am 23.10.2017 veröffentlichten Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen (nachfolgend WpDVerOV) und dem aktualisierten Rundschreiben der BaFin zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten v. 19.04.2018 (nachfolgend neue MaComp).
Beitrag gemeinsam mit Dr. Barbara Roth in: Renz/Hense/Marbeiter (Hrsg.), Wertpapier-Compliance in der Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 537-570.