Das Kartellrecht wird europäischer
In this German language article published in the Frankfurter Allgemeine Zeitung newspaper, Dechert partner Hans Jürgen Meyer-Lindemann discusses the European Court of Justice's landmark judgment in Skanska on parental liability in the context of cartel damages proceedings – a case which has now closed a gap between public and private enforcement principles in Europe.
Das Kartellrecht wird europäischer
Europäischer Gerichtshof schließt Lücken auch beim Schadenersatz
FRANKFURT, 16. April. Kartellbußen können empfindlich hoch sein, ob sie nun von der Europäischen Kommission oder auch von den nationalen Kartellbehörden verhängt werden. Bis vor knapp zwei Jahren jedoch konnte man der drohenden Geldbuße durch eine deutsche Kartellbehörde noch auf völlig legale Weise durch eine konzerninterne Umstrukturierung entgehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall Skanska nun in einer ähnlichen Konstellation über Schadenersatz geurteilt.
Im Bußgeldverfahren funktionierte das so: Die kartellbeteiligte Gesellschaft wurde während des Verfahrens zum Verschwinden gebracht, und da nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht nur sie als Rechtsträgerin hätte belangt werden können, musste das Verfahren eingestellt werden. Das funktionierte vor deutschen Kartellbehörden selbst bei einem Verstoß gegen das europäische Kartellverbot. Die Sanktionsmöglichkeiten der Europäischen Kommission dagegen reichten weiter, da sie mit dem wirtschaftlich geprägten europäischen Unternehmensbegriff auch auf andere Konzerngesellschaften wie etwa die Muttergesellschaft eines Kartellanten vorgehen konnte.
Die unbefriedigenden Ergebnisse unter deutschem Recht und die scharfe Diskrepanz zum europäischen Recht waren nicht hinzunehmen. Sie wurden im Sommer 2017 durch die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beseitigt - allerdings nicht durch exakte Übernahme der europäischen Unternehmenshaftung, sondern durch entsprechende Erweiterung der Rechtsträgerhaftung. Die Reform beschränkte sich jedoch nicht auf die Annäherung des deutschen Bußgeldrechts an das europäische Recht. Sie setzte auch die europäische Schadenersatzrichtlinie in deutsches Recht um und erleichterte damit den Kartellgeschädigten, von Kartellanten Schadenersatz zu erlangen: Der sogenannte "Rechtsverletzer" ist zum Ersatz des aus dem kartellrechtlichen Verstoß entstehenden Schadens verpflichtet.
Wer allerdings haftet, wenn der Rechtsverletzer zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung angesichts einer vorangegangenen konzerninternen Umstrukturierung gar nicht mehr existiert, wird - anders als bei der neuen Bußgeldregelung - nicht geregelt. Diese offene Frage wurde jetzt durch den Europäischen Gerichtshof auf entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Obersten Gerichtshofs in der Sache Skanska entschieden (Az.: C-724/17). Die Mitglieder eines Asphaltkartells hatten gegen das finnische und das europäische Kartellverbot verstoßen. Eine Gebietskörperschaft hatte die jeweilige Muttergesellschaft von drei längst liquidierten Kartellanten verklagt. Das finnische Recht sah - ähnlich wie das deutsche - eine Rechtsträgerhaftung vor, so dass die Klägerin keinen Schadenersatz hätte erlangen können. Damit stellte sich die Frage, ob dies mit europäischem Recht vereinbar war.
Der Gerichtshofs verneinte erwartungsgemäß, mit überraschender Begründung. Die Richter verlangten nicht etwa eine Anpassung des auf die Passivlegitimation anzuwendenden finnischen Rechts an die europäische Praxis. Sie leiteten diese vielmehr direkt aus dem europäischen Kartellverbot ab, wie es hinsichtlich seiner Reichweite im Bußgeldbereich entwickelt wurde - also aus der autonom für das Unionsrecht entwickelten Verantwortlichkeit von "Unternehmen". Verdrängt Europarecht damit das mitgliedstaatliche Privatrecht? Wo sind die Grenzen? Mehr noch: Verdrängt Europarecht dann nicht auch das strafrechtsähnliche nationale Ordnungswidrigkeitenrecht, so dass es der letzten Novellierung des deutschen Bußgeldrechts womöglich gar nicht bedurft hätte?
Selbst wenn man die Entscheidung des EuGH nur auf die Forderung einer einheitlichen Anwendung des europäischen Unternehmensbegriffs verkürzte, dann müsste dieses zumindest für das Bußgeldrecht zurückgewiesen werden. Wer zum "Unternehmen" zählt, beruht im europäischen Recht nicht zuletzt auf Vermutungen, die sich aus Beteiligungsverhältnissen ergeben können und aus praktischer Sicht kaum zu widerlegen sind. Vor solchen hat der deutsche Gesetzgeber angesichts des verfassungsrechtlich vorgegebenen Schuldprinzips bei der Angleichung des deutschen an das europäische Bußgeldrecht zu Recht Abstand genommen. HANS JÜRGEN MEYER-LINDEMANN
Frankfurter Allgemeine Zeitung (17.04.2019, Nr. 91, S. 18, Recht und Steuern)
In this German language article published in the Frankfurter Allgemeine Zeitung newspaper, Dechert partner Hans Jürgen Meyer-Lindemann discusses the European Court of Justice's landmark judgment in Skanska on parental liability in the context of cartel damages proceedings – a case which has now closed a gap between public and private enforcement principles in Europe.
Das Kartellrecht wird europäischer
Europäischer Gerichtshof schließt Lücken auch beim Schadenersatz
FRANKFURT, 16. April. Kartellbußen können empfindlich hoch sein, ob sie nun von der Europäischen Kommission oder auch von den nationalen Kartellbehörden verhängt werden. Bis vor knapp zwei Jahren jedoch konnte man der drohenden Geldbuße durch eine deutsche Kartellbehörde noch auf völlig legale Weise durch eine konzerninterne Umstrukturierung entgehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall Skanska nun in einer ähnlichen Konstellation über ...Continue Reading